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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 258/04

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs. 9, AO 1977 § 371, AO 1977 § 6 Abs. 2, AO 1977 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 2

Beginn der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 9 AO 1977

Steuerrate 1990

Leitsatz

Die Jahresfrist des § 171 Abs. 9 AO 1977 beginnt erst mit Eingang der Selbstanzeige bei der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1934
WAAAB-54758

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