Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat 1997 Weichweizen zur Ausfuhr nach Simbabwe angemeldet und einen Vorschuss auf die hierfür beantragte Ausfuhrerstattung nach Maßgabe eines nach Ankunftsländern differenziert festgesetzten Satzes erhalten. Kurz vor Ablauf der Jahresfrist für die Vorlage einer Ankunftsbescheinigung hat die Klägerin bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt —HZA—) die Verlängerung der Frist zur Vorlage der Ankunftsnachweise bis zum beantragt. Das HZA hat die Frist für die Vorlage des Ankunftsnachweises und der Beförderungspapiere entsprechend verlängert. Auch eine weitere Verlängerung bis zum , um die die Klägerin nachgesucht hatte, hat es mit der Maßgabe gewährt, dass die Klägerin nachweise, alles in ihrer Macht Stehende zur fristgerechten Beschaffung und Vorlage der fraglichen Unterlagen unternommen zu haben. Bezüglich einer Teilmenge der ausgeführten Ware hat die Klägerin auch diese Frist nicht eingehalten und den von ihr verlangten Nachweis nach Ansicht des HZA nicht geführt. Das HZA hat daher von ihr mit Bescheid vom die Ausfuhrerstattung teilweise zzgl. eines Zuschlags von 15 % zurückgefordert. Eine von der Klägerin beantragte Verlängerung der Frist bis zum hat es abgelehnt. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Einspruch hat es mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe nicht nachgewiesen, dass der Weizen innerhalb der Frist des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 351/1) in das Bestimmungsland eingeführt worden sei; die Ausstellungsdaten der von der Klägerin inzwischen eingereichten Unterlagen ließen das Gegenteil erkennen.
Die hierauf erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, die im Streitfall nicht gewahrte Einfuhrfrist sei zwar auf Antrag verlängerbar, die Klägerin habe jedoch einen solchen Antrag nicht gestellt. Die von ihr im Juni und im Dezember 1998 gestellten Anträge auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Ankunftsnachweise nach Art. 47 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 beinhalteten einen solchen Antrag nicht. Die von der Klägerin gestellten Anträge seien zwar auslegungsfähig, ohne dass an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften sei. Das HZA habe indes die Anträge der Klägerin nicht dahin verstehen können, dass eine Verlängerung der Einfuhrfrist begehrt werde. Nur die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Ankunftsnachweises und der Beförderungspapiere zu begehren, habe vielmehr auch dem wirklichen Willen der Klägerin entsprochen, denn diese habe die vom HZA ausgesprochene Verlängerung lediglich dieser Frist nicht gerügt. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne ein Antrag nach Art. 47 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 auch nicht losgelöst vom wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Ausführers dahin ausgelegt werden, dass er sich (auch) auf eine Verlängerung der Einfuhrfrist beziehe. Im Übrigen habe die Klage auch dann keinen Erfolg haben können, wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin einen Antrag auf Verlängerung der Einfuhrfrist gestellt habe; denn dann scheitere sie daran, dass die Klägerin nicht alles in ihrer Macht Stehende im Hinblick auf die fristgerechte Einfuhr der Ausfuhrware unternommen habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es bedürfe der Klärung folgender Rechtsfragen:
1. Setzt die Verlängerung der Einfuhrfrist des Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 einen ausdrücklichen Antrag des Ausführers voraus, der innerhalb der zwölfmonatigen Einfuhrfrist des Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 bei der zuständigen Behörde eingegangen sein muss, oder kann ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage des Einfuhrdokuments auch (implizit) einen Verlängerungsantrag betreffend die Einfuhrfrist beinhalten?
2. Welche Anforderungen sind im Hinblick auf die Begründung eines solchen Antrages auf Verlängerung der Einfuhrfrist zu stellen?
3. Obliegt der nationalen Erstattungsstelle eine Hinweispflicht gegenüber dem Ausführer, sachgerechte Anträge zu stellen, um Rechtsnachteile zu vermeiden?
II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) hat keinen Erfolg. Selbst wenn der Zulassung der Revision nicht entgegenstehen sollte, dass eine schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht ohne weiteres zu entnehmen ist, obwohl dies nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO für eine zulässige Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erforderlich ist, kann die Revision jedenfalls deshalb nicht zugelassen werden, weil die Rechtssache nicht die ihr von der Klägerin zugemessene grundsätzliche Bedeutung hat.
1. Wie das FG richtig erkannt hat und die Klägerin wohl auch selbst nicht in Zweifel ziehen will, setzt die Verlängerung der Einfuhrfrist des Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 (hier anzuwenden i.d.F. der Änderungsverordnungen (EG) Nr. 2945/94, ABlEG Nr. L 310/57, und (EG) Nr. 1384/95, ABlEG Nr. L 134/14) einen Antrag voraus, der rechtssystematisch von dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Ankunftsnachweise und der Beförderungspapiere nach Art. 47 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 zu unterscheiden ist. Das ist zweifelsfrei und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; sofern die von der Klägerin als erstes formulierte angebliche Grundsatzfrage dieses in Zweifel ziehen soll, fehlt es jedenfalls an einer Klärungsbedürftigkeit. Ebenso zweifelsfrei ist, dass der Antrag auf Verlängerung der Einfuhrfrist innerhalb derselben gestellt werden muss; dafür genügt der Hinweis auf den Wortlaut des Art. 47 Abs. 5 Halbsatz 2 VO Nr. 3665/87, auf den Art. 17 Abs. 1 letzter Halbsatz dieser Verordnung verweist. Auch dies bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren und soll offenbar auch von der Beschwerde grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werden.
Auch der letzte Teil der ersten von der Beschwerde formulierten Frage, ob ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage des Einfuhrdokuments implizit einen Antrag auf Verlängerung der Einfuhrfrist beinhalten könne, ist nicht klärungsbedürftig. Denn diese Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat, offenkundig zu bejahen und vom FG auch sinngemäß bejaht worden. Das FG hat jedoch in der ihm vorbehaltenen Würdigung der Umstände des Streitfalls nicht feststellen können, dass das HZA den von der Klägerin gestellten Antrag nach Art. 47 VO Nr. 3665/87 als einen Antrag auch auf Verlängerung der Einfuhrfrist hat auslegen müssen. Ob diese vom FG jedenfalls allemal nachvollziehbar begründete Rechtsansicht zutreffend ist, ist —ungeachtet der Frage, inwieweit die Auslegung des FG in einem Revisionsverfahren überhaupt überprüfbar wäre— keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage der Würdigung des Einzelfalls. Sofern die Klägerin der Auffassung sein sollte, es gebe einen Rechtssatz, dass ein Antrag nach Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 stets auch einen Antrag nach Art. 17 VO Nr. 3665/87 enthalte, so dass für eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls, wie sie das FG vorgenommen hat, kein Raum sei, wäre dies, ohne dass darüber in einem Revisionsverfahren entschieden werden müsste, unzutreffend; denn die VO Nr. 3665/87 unterscheidet, wie dargelegt, zwischen beiden Anträgen. Es gibt, anders als es der Beschwerde möglicherweise vorschwebt, auch keinen Erfahrungssatz, dass ein Ausführer, der die Ankunftsnachweise und Beförderungspapiere nicht fristgerecht vorlegen kann, stets im Ungewissen über die Wahrung der Einfuhrfrist ist und deshalb ungeachtet der Fassung eines von ihm gestellten Fristverlängerungsantrages stets gleichsam vorsorglich die Verlängerung der Einfuhrfrist beantragen will. Ob, wenn es einen solchen Erfahrungssatz gäbe, die in einem Massenverfahren wie dem Erstattungsverfahren erforderliche Wahrung der Formenstrenge eine solche Auslegung eines Antrages über seinen Wortlaut hinaus zuließe, kann deshalb unerörtert bleiben.
2. Mit der zweiten von ihr formulierten Frage möchte die Klägerin offenbar geklärt wissen, ob das FG bei der Prüfung der Frage, ob sie alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um die Einfuhrfrist zu wahren, zutreffende Maßstäbe angelegt hat. Diese Frage würde sich jedoch nur dann stellen, wenn in dem Revisionsverfahren davon auszugehen wäre, dass die Klägerin eine Verlängerung der Einfuhrfrist innerhalb der dafür bestehenden Frist beantragt hat. Das ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht der Fall. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre folglich in dem angestrebten Revisionsverfahren zumindest nicht klärungsfähig.
3. Auch die dritte Frage, die die Beschwerde stellt, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Dafür genügt der Hinweis, dass das FG keine Tatsachen festgestellt hat, die irgendeinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass das HZA die Klägerin darauf hätte hinweisen müssen, dass sie einen Antrag auf Verlängerung der Einfuhrfrist stellen könne oder solle. Dass § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eine Behörde wie das HZA nicht etwa verpflichtet, ohne einen konkreten Anlass einen Subventionsbewerber auf alle Gefahren hinzuweisen, die seinem Anspruch drohen können, und auf die Möglichkeiten diese abzuwenden, liegt auf der Hand und bedarf ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der beschließende Senat kann daher davon absehen, näher zu erörtern, ob eine Verletzung einer sich aus § 25 VwVfG ergebenden Pflicht überhaupt geeignet wäre, einem Ausführer einen Ausfuhrerstattungsanspruch zu verschaffen, der ihm nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht zusteht (vgl. dazu schon Urteil des beschließenden Senats vom VII R 50/02, BFHE 206, 488).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1399 Nr. 8
HAAAB-54361