Duldungsbescheid gemäß § 191 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
außerhalb des Insolvenzverfahrens (AnfG)
Leitsatz
1. Bei der Frage der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners
und einer Gegenleistung des Empfängers maßgebend. Es muss mithin auf Grund oder wegen der Verfügung des Schuldners ein objektiver
Gegenwert als Gegenleistung in dessen Vermögen gelangt sein.
2. Sogenannte unbenannte Zuwendungen - ehebedingte und ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten - werden im Erbschafts- und
Schenkungssteuerrecht als unentgeltliche Zuwendung behandelt.
3. Im Rahmen einer Prüfung des sog. Entschließungsermessens ist das Gericht gem. § 102 FGO nur befugt zu überprüfen, ob der
Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil das beklagte Finanzamt entschieden hat die steuerpflichtige Klägerin überhaupt in Anspruch
zu nehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1024 Nr. 13 PAAAB-53839
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