Begrenztes Realsplitting; hier. Rechtsmissbräuchliche
Verweisung einer Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting vom
Amtsgericht (Familiengericht) ans Finanzgericht
Unterhalt
(Anlage U)
Leitsatz
1. Für eine Klage, mit der der
unterhaltsleistende Ehegatte die (bisher nur eingeschränkt erteilte)
Zustimmung des unterhaltsempfangenden Ehegatten zum begrenzten Realsplitting i.
S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG und im Nebenstreitpunkt Schadenersatz wegen
eines möglicherweise nicht mehr zu vermeidenden
„Steuerschadens” erreichen will, ist nicht der Finanzrechtsweg
gemäß § 33 FGO gegeben, sondern es handelt sich dabei um
bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten i. S. des § 13 GVG, für die
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (und dort der
Familiengerichte) begründet ist.
2. Hat der unterhaltsleistende
Ehegatte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid schon
zurückgenommen, ist eine Verweisung des beim Familiengericht
anhängigen Rechtsstreits an das Finanzgericht offensichtlich unhaltbar.
Die Sache kann daher ausnahmsweise vom Finanzgericht an das Familiengericht
zurückverwiesen werden.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1627 Nr. 20 LAAAB-53836
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