Unzulässigkeit einer Antragsveranlagung nach Ergehen eines bestandskräftig gewordenen (geschätzten) Einkommensteuerbescheids
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
Das FA muss einem Antrag auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr entsprechen,
wenn zwar die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG noch nicht abgelaufen ist, aber bereits ein wegen Nichtabgabe
der Steuererklärung und des Vorliegens von Kontrollmaterial zu Vermietungseinkünften ein auf geschätzten Zahlen beruhender
Einkommensteuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum erlassen sowie bestandskräftig geworden ist und nicht mehr
nach den §§ 129, 172 ff. AO geändert werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAB-53832
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