Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 34 - S 3102 - 024 - 9585/05

Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG Ermittlung des Ertragshundertsatzes

Unterrichtung im Klageverfahren

Bezug:

Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt nach dem seiner Ansicht nach eindeutigen Wortlaut von R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR bei der Schätzung des künftigen Jahresertrags die Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre auch dann zugrunde zu legen habe, wenn das laufende Wirtschaftjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen sei. Die Formulierung „möglichst” in der Richtlinie bedeute nur, dass etwa bei sehr sprunghaften Betriebsergebnissen oder bei insgesamt weniger als drei verfügbaren Wirtschaftsjahren ausnahmsweise mehr oder weniger als drei Wirtschaftsjahre der Schätzung zugrunde gelegt werden könnten. Im Urteilsfall entsprach das Wirtschaftjahr dem Kalenderjahr und die Übertragung erfolgte am 27. Dezember. Das Finanzamt hatte den gemeinen Wert der Anteile wegen der sich abzeichnenden positiven Ertragsentwicklung der Gesellschaft (u.a. Gewinnsteigerung von 23 % im laufenden Wirtschaftsjahr im Vergleich zum letzten Wirtschaftsjahr) durch Interpolation des Wertes nach Stuttgarter Verfahren zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres vor der Übertragung und zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres ermittelt.

Die Entscheidung steht im Widerspruch zum Ergebnis der Referatsleitersitzung Bew III/04 TOP I/4, welches dem Gericht vorlag. Das FG schloss die Anwendung des (BStBl 1991 II S. 449), auf das die Referatsleiter ausdrücklich Bezug genommen hatten, im vorliegenden Fall aus. Dieses sei zu den vor Inkrafttreten der ErbStR anzuwendenden A 76 ff VStR bzw. A 5 ff VStR 1993 ergangen. Die von den VStR abweichende Regelung des R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR sehe ausdrücklich die Ermittlung des Ertragshundertsatzes anhand der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor, was die Einbeziehung der Betriebsergebnisse späterer Wirtschaftsjahre ausschließe.

Das Finanzamt wird die vom Gericht zugelassene Revision einlegen.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 34 - S 3102 - 024 - 9585/05

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
VAAAB-53610