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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss v. - 5 V 285/04

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c, EStG § 20 Abs. 2 Satz 2

Kursgewinn aus Veräußerung eines Wandeldarlehens steuerpflichtig

Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der in der Zeit zwischen der Gewährung eines (mit dem Recht auf Wandlung des Darlehens in eigene Aktien des Darlehensnehmers ausgestattetes) sog. Wandeldarlehens und der Veräußerung eines Teils des Wandeldarlehens entstandene Kursgewinn in der durch die Veräußerung realisierten Höhe als sog. Marktrendite zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Fundstelle(n):
GAAAB-53265

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