Darlegung eines Zulassungsgrundes
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug: Inv
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht sinngemäß geltend, nach den von ihr benannten Gerichtsentscheidungen sei dem Steuerpflichtigen das Verschulden einer anderen Person nur dann nach § 110 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) wie eigenes Verschulden zuzurechnen, wenn ein wirksames Vertretungsverhältnis bestehe und die Handlung des Dritten in dessen Aufgabenbereich falle. Hiervon abweichend habe das Finanzgericht (FG) die von ihrem, der Klägerin, Geschäftsführer mit der Verbringung des unterzeichneten Investitionszulagenantrags zum Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) beauftragte Person, Herrn P, allein deshalb als Vertreter i.S. von § 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 angesehen, weil P firmenintern in herausgehobener Stellung für das Rechnungswesen zuständig gewesen und gegenüber dem FA wie ein Bevollmächtigter aufgetreten sei.
Die gerügte Divergenz liegt nicht vor. Der von der Klägerin aus dem FG-Urteil abgeleitete Rechtssatz ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Das FG-Urteil beruht nicht darauf, P sei deshalb als stillschweigend bevollmächtigt anzusehen, weil er die Steuerangelegenheiten im Firmenbereich der Klägerin bearbeitet habe. Das FG hat die stillschweigende Bevollmächtigung des P vielmehr aus den Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom an das Gericht abgeleitet, in dem die Klägerin ausführt, Bevollmächtigter sei auch derjenige, der wie ein Bevollmächtigter auftrete, wenn der erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar sei. In diesem Sinne sei P vom FA seit vielen Jahren als Bevollmächtigter der Klägerin in steuerlichen Angelegenheiten akzeptiert worden. Das FG geht somit von einer tatsächlich vorliegenden stillschweigenden Bevollmächtigung aus, ohne diese allein aufgrund der firmeninternen Zuständigkeit des P zu unterstellen.
2. Die Rüge, das FG habe den Sachverhalt hinsichtlich der Bevollmächtigung des P unzureichend aufgeklärt, greift nicht durch. Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob P Bevollmächtigter und damit Vertreter i.S. von § 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 oder lediglich Beauftragter ohne Vollmacht war. Das FG hat den Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom dahin gewürdigt, dass P Bevollmächtigter war. Die von der Klägerin in ihrer Beschwerde vorgetragenen Umstände, die nach ihrer Meinung gegen eine Bevollmächtigung sprechen, waren dem FG bereits aus dem Schriftsatz der Klägerin an das bekannt. Eine weitere Sachaufklärung drängte sich dem FG daher nicht auf. Die Klägerin wendet sich insoweit dagegen, dass das FG aus dem bekannten Sachverhalt einen anderen Schluss gezogen hat, als ihn die Klägerin für zutreffend erachtet. Deshalb hat auch die Rüge, das FG habe bei seiner Entscheidung Bestandteile der Akten nicht berücksichtigt, keinen Erfolg.
3. Soweit die Klägerin geltend macht, es bedürfe der Klärung, inwieweit die Umschreibung des Begriffs des Verschuldens in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgrund neuerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) weiterhin Bestand haben könne, erfüllt die Beschwerde nicht die Voraussetzungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, das FG gehe von einem einfachen Verschulden des P aus und lege offenbar die Rechtsprechungsgrundsätze zugrunde, nach denen ein Verschulden stets vorliege, wenn der Vertreter nicht die „äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt” anwende (, nicht veröffentlicht, juris). Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG dürften indes die Anforderungen an die Erlangung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden. Mit diesen Ausführungen wendet sich die Klägerin im Grunde gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils. Damit wird kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargetan (, BFH/NV 2004, 1625). Auch wenn das FG jedenfalls leichte (einfache) Fahrlässigkeit des P angenommen hat, folgt daraus nicht, dass es die Verletzung der „äußersten Sorgfalt” bejaht hat. Denn der Bereich des leichten Verschuldens unterliegt verschiedenen Abstufungen. Die Klägerin hat nicht anhand der umfangreichen Rechtsprechung zur Frage der Wiedereinsetzung dargelegt, dass der Streitfall Anlass bieten könnte, über den Einzelfall hinaus Grundsätze für die Rechtsauslegung zu entwickeln.
Fundstelle(n):
QAAAB-52978