Steuerbefreiung für Anlagegold
Bezug:
Durch Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom (BStBl 2000 I S. 13) ist § 25c UStG – Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold – neu in das UStG eingefügt und § 4 Nr. 8 Buchstabe k UStG – Steuerbefreiung für Goldumsätze – aufgehoben worden.
Nach dem bewirkte Umsätze mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold sind daher nach § 25c UStG steuerfrei. Zur Anwendung des § 25c UStG gelten die Grundsätze des IV D 2 – S 7423 – 5/00 (BStBl 2000 I S. 456).
Für vor dem bewirkte Goldumsätze gelten die Grundsätze der IV C 4 – S 7160 – 66/93 (BStBl 1993 I S. 1008) und vom – IV C 4 – S 7160 – 118/94 (BStBl 1994 I S. 534).
Goldmünzen zählen nur dann zum Anlagegold, wenn sie die in § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Bedingungen erfüllen. Welche Goldmünzen als steuerbefreites Anlagegold gelten, wird in einer jährlich neu aufgelegten Liste der EG-Kommission verzeichnet und in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG) veröffentlicht:
Liste für 2000 im ABl. EG 1999 Nr. C 342 S. 13,
Liste für 2001 im ABl. EG 2000 Nr. C 321 S. 2,
Liste für 2002 im ABl. EG 2001 Nr. C 302 S. 12,
Liste für 2003 im ABl. EG 2002 Nr. C 279 S. 4,
Berichtigung: ABl. EG 2002 Nr. C 309 S. 20,
Liste für 2004 im ABl. EU 2003 Nr. C 272 S. 3,
Liste für 2005 im Abl. EU 2004 Nr. C 285 S. 6,
Berichtigung: Abl. EU 2005 Nr. C 22 S. 22
Die in dieser jeweiligen Liste aufgeführten Münzen gelten während des gesamten Kalenderjahres, für die das Verzeichnis gilt, als Anlagegold. Angaben aus den Listen können bei Bedarf angefordert werden.
Einem Unternehmer ist es unbenommen, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Umsätzen mit Goldmünzen, die nicht in der Liste enthalten sind, im Einzelfall in geeigneter Form nachzuweisen.
Im Laufe des Jahres 2001 wurde von der Deutschen Bundesbank eine 1-DM-Goldmünze herausgegeben. Diese Münze kann in das Verzeichnis der Europäischen Kommission für das Jahr 2002 nicht aufgenommen werden, da sie am beurteilungsrelevanten Stichtag () noch nicht im Handel war. Für die Jahre 2001 und 2002 ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung dieser Goldmünze als Anlagegold im Sinne des § 25c UStG erfüllt sind.
Goldmünzen sind nach § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG nur dann Anlagegold, wenn sie einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 vom Hundert übersteigt.
Die OFD weist darauf hin, dass bei der Bestimmung des üblicherweise vereinnahmten Verkaufspreises nicht auf die Umsätze des einzelnen Unternehmers, sondern auf den aktuellen Marktpreis abzustellen ist.
Die – 1 – St I 2.30 – (USt-Kartei OFD Ffm. § 25c – S 7423 – Karte 1) ist durch diese Rdvfg. überholt.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7423 A - 1 - St I 2.30
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
GAAAB-52870