OFD Hannover - S 2862 - 1 - StO 241

Rückzahlung von Geschäftsguthaben der Genossenschaften

Bezug:

Mit Verfügung vom (KSt-Kartei § 38 KStG Karte 2) ist für die Genossenschaften eine Milderungsregelung dahingehend getroffen worden, dass die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder nur insoweit als Leistung im Sinne des § 38 KStG anzusehen ist, als die Rückzahlungen die Einzahlungen desselben Jahres übersteigen.

Inzwischen ist eine Ergänzung des § 38 KStG vorgesehen mit dem Ziel, die Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen an ausscheidende Mitglieder nur dann als Leistung im Sinne des § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KStG anzusehen, wenn es sich dabei um Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG handelt. Die Änderung wird voraussichtlich in allen offenen Fällen anzuwenden sein.

Die OFD bittet deshalb, entsprechende Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen und Einsprüche gegen die o. g. Saldierung offen zu halten.

OFD Hannover v. - S 2862 - 1 - StO 241

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAB-52861