Instanzenzug:
Gründe
I. Gegen den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) lief ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Gegen ihn wurde Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 2000 festgesetzt.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide erhob der Kläger Klage. Nach Klageerhebung hob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide auf und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Der Kläger schloss sich der Erledigungserklärung nicht an, sondern beantragte, gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, dass die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide rechtswidrig seien. Er begründete seinen Antrag damit, dass er ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe, weil er die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung betreiben wolle.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab; es verneinte ein Feststellungsinteresse, da die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide kein Wiederaufnahmegrund i.S. des § 359 i.V.m. § 373a der Strafprozessordnung (StPO) sei. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, die er wie folgt begründet:
„Das berechtigte Feststellungsinteresse gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist gegeben. Wir machen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zu den Urteilen BFH/NV 1995, 332 f.; 2001, 458, 459; FG Baden Württemberg EFG 1995, 130 f. geltend. Die aufgehobenen Umsatzsteuerbescheide waren Grundlage der Bestrafung des Antragstellers wegen Steuerhinterziehung. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Der Antragsteller möchte einen Straferlass bewirken, um mindestens einen Teil der ratenweise gezahlten Geldbuße im Gnadenverfahren (§ 452 StPO) erstattet zu erhalten. Er hat daher ein berechtigtes Interesse an seiner Rehabilitierung durch Feststellung, dass die USt-Bescheide rechtswidrig waren (Gräber-Ruban [richtig von Groll], FGO-Kommentar, 5. Aufl. 2002, Bem. 61 zu § 100).”
Außerdem hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. 1. Die Verbindung des Beschwerdeverfahrens und des Antrags auf PKH beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO.
2. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern.
Dies kann auch bei einer Divergenz der Vorentscheidung von anderen Gerichtsentscheiden der Fall sein, wenn die Divergenz die Rechtseinheit gefährdet. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Urteil eines FG bei gleichem, vergleichbarem oder gleichgelagertem vorliegendem und festgestelltem Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abweicht (, BFH/NV 2004, 1410).
Im Streitfall kommt nur eine Divergenz bei der Auslegung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO in Betracht. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtwidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat und sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat.
a) Das vom Kläger angeführte Urteil „BFH/NV 1995, 332 f.” gibt es nicht; die dort abgedruckten Beschlüsse betreffen auch nicht die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO.
b) Die Leitsätze zu dem Beschluss vom VII B 33/00 (BFH/NV 2001, 458) lauten:
„1. Die gegen den zur Sicherung einer Haftungsforderung angeordneten dinglichen Arrest erhobene Sprungklage erledigt sich jedenfalls mit dem Leistungsgebot zum Haftungsbescheid, denn damit wird das bisherige Arrestverfahren in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet. Die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung kann dann nur noch durch Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden, wobei ein Feststellungsinteresse dargelegt werden muss.
2. Wird das Feststellungsinteresse (1.) mit einem zu führenden Schadensersatzprozess begründet, muss u.a. dargelegt werden, dass die Arrestanordnung für den geltend gemachten Schaden kausal war. Ein Rehabilitierungsinteresse allein reicht zur Annahme eines berechtigten Interesses nicht aus, wenn die Rehabilitierung noch im Anfechtungsverfahren gegen den Haftungsbescheid erreicht werden kann.”
Es ging demnach um einen anderen Sachverhalt und andere Rechtsfragen als im vorliegenden Urteil des FG Hamburg.
c) Dies gilt auch für das vom Kläger zitierte (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 130). Dort ging es um die Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung; das FG wies die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels substantiierter Darlegung des Feststellungsinteresses ab.
Im Streitfall hat das FG die Fortsetzungsfeststellungsklage aber mit der Begründung abgewiesen, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sei kein Wiederaufnahmegrund i.S. des § 359 i.V.m. § 373a StPO.
3. Demnach hat auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg.
4. Die Entscheidung wegen der PKH ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstelle(n):
NAAAB-52807