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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 35/05 EFG 2005 S. 1368 Nr. 17

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. a AO § 180 Abs. 2FGO § 56 Abs. 3FGO § 60 Abs. 3FGO § 60aFGO § 72FGO § 73FGO § 110FGO § 133aFGO § 155ZPO § 318ZPO § 321a

Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei zwischenzeitlich ergangenem Urteil

Leitsatz

Die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme kann nicht mehr im Wege mündlicher Verhandlung gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht und durch Urteil entschieden werden, wenn bei einer Klageverbindung und Beiladungsbegrenzung wegen einheitlicher Feststellung nach Rücknahmeerklärung der Klägerin sowie Einstellungs- und Abtrennungsbeschluss zwischenzeitlich über die Klage eines verbliebenen Klägers verhandelt worden und ein Urteil über die einheitliche Feststellung ergangen ist, dessen Rechtskraft sich infolge der Beiladungsbegrenzung auf die frühere Klägerin erstreckt.

Die Gehörsrüge-Gegenvorstellung ist nach mehr als zwei Wochen seit dem Einstellungs- und Abtrennungsbeschluss verfristet.

Die Gehörsrüge ist im Übrigen unbegründet, wenn die Unwirksamkeit der Klagerücknahme infolge Verwirkung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Die entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungs-Fristregelung § 56 Abs. 3 FGO kann keine längere Frist als bis zu einem das Gericht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 318 ZPO bindenden Urteil eröffnen.

Für die Wirksamkeit einer Klagerücknahme ist nicht stets eine uneingeschränkte wörtliche Formulierung erforderlich. Ein "Vorbehalt, keine Nachteile zu haben," kann anstelle einer schädlichen Bedingung als unschädlicher Ausdruck für die (Geschäfts-)Grundlage der Prozesserklärung ausgelegt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 852 Nr. 14
EFG 2005 S. 1368 Nr. 17
UAAAB-52472

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