Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei zwischenzeitlich ergangenem Urteil
Leitsatz
Die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme kann nicht mehr im Wege mündlicher Verhandlung gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend
gemacht und durch Urteil entschieden werden, wenn bei einer Klageverbindung und Beiladungsbegrenzung wegen einheitlicher Feststellung
nach Rücknahmeerklärung der Klägerin sowie Einstellungs- und Abtrennungsbeschluss zwischenzeitlich über die Klage eines verbliebenen
Klägers verhandelt worden und ein Urteil über die einheitliche Feststellung ergangen ist, dessen Rechtskraft sich infolge
der Beiladungsbegrenzung auf die frühere Klägerin erstreckt.
Die Gehörsrüge-Gegenvorstellung ist nach mehr als zwei Wochen seit dem Einstellungs- und Abtrennungsbeschluss verfristet.
Die Gehörsrüge ist im Übrigen unbegründet, wenn die Unwirksamkeit der Klagerücknahme infolge Verwirkung nicht mehr geltend
gemacht werden kann.
Die entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungs-Fristregelung § 56 Abs. 3 FGO kann keine längere Frist als bis zu einem
das Gericht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 318 ZPO bindenden Urteil eröffnen.
Für die Wirksamkeit einer Klagerücknahme ist nicht stets eine uneingeschränkte wörtliche Formulierung erforderlich. Ein "Vorbehalt,
keine Nachteile zu haben," kann anstelle einer schädlichen Bedingung als unschädlicher Ausdruck für die (Geschäfts-)Grundlage
der Prozesserklärung ausgelegt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 852 Nr. 14 EFG 2005 S. 1368 Nr. 17 UAAAB-52472
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