Verlustfeststellung nach § 10a GewStG in Organschaftsfällen
Bezug:
Die im o.g. BMF-Schreiben dargestellte Rechtsauffassung kann als bundeseinheitlich abgestimmt betrachtet werden.
Demnach sind die Bescheide über die Feststellung des vororganschaftlichen Verlustes der Organgesellschaft letztmals zum an den Organträger bekannt zu geben. Erstmals zum erfolgt eine Bekanntgabe nur noch an die Organgesellschaft.
Dieser Vorgehensweise steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass ein Teil der Gewerbesteuerveranlagungen für 2003 bereits durchgeführt worden ist.
Die in 2003 verrechneten vororganschaftlichen Verluste und die verbleibenden vororganschaftlichen Verluste zum der Organgesellschaft werden dem Organträger auch ohne Bekanntgabe des Feststellungsbescheides für die Organgesellschaft im Rahmen der Mitteilung auf dem Vordruck GewSt 2 ORG (03) „Einlagebogen für die Ermittlung des Gewerbeertrags bei Organgesellschaften – Durchschrift für die Akten des Organträgers –” [Zeilen 20 bis 25] übermittelt.
Das FinMin bittet daher, zukünftig entsprechend dem o.g. zu verfahren.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - G 1427/3
Fundstelle(n):
AAAAB-51660