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BFH Urteil v. - I 86/61 U

Leitsatz

  1. Auch wenn die Passivposten in der Bilanz einer Kapitalgesellschaft höher sind als die Aktivposten, kann sich ein ausschüttungsfähiger Gewinn ergeben. Der Gewinnverteilungsbeschluß kann sich nur auf den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinn beziehen, nicht dagegen auf das steuerliche Einkommen.

  2. Ist die Kapitalgesellschaft nach dem Schluß des Rechnungsjahres ohne Liquidation umgewandelt worden, so kann der Gewinnverteilungsbeschluß auch noch nach der Umwandlung gefaßt werden.

Fundstelle(n):
BAAAB-51411

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