Auf Grund des (BStBl 1962 I S. 506) ist die Frage der Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten nicht mehr nach den für das "mitunternehmer--ähnliche Verhältnis"
aufgestellten Grundsätzen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 170/59 S vom , BStBl 1960 III S. 159, Slg. Bd. 70 S. 422), sondern nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
Ist eine einheitliche Gewinnfeststellung aufzuheben, weil an den Einkünften nicht mehrere beteiligt sind, so kann in diesem
Verfahren nicht über die Frage der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten entschieden werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 383 BFHE 1963 S. 317 Nr. 75 EAAAB-51102
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