Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten bei Nießbrauchsvorbehalt
Leitsatz
Mitunternehmerstellung setzt Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative voraus.
Bei einer Kommanditgesellschaft ist Mitunternehmerinitiative gegeben, soweit die entsprechende Person die Möglichkeit zur
Ausübung von Rechten besitzt, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach den Vorschriften
des HGB wenigstens angenähert sind.
Bezieht sich ein Nießbrauch nur auf den durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter zur Entnahme
freigegebenen Gewinnanteil und bezieht er sich nicht auch auf die stillen Reserven am Gesellschaftsvermögen der KG, bleibt
der Kommanditist auch bei der Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil Mitunternehmer.
Besteht ein Nießbrauch an einem Kommanditanteil, ist zu beurteilen, ob der Gesellschafter und/oder die nießbrauchsberechtigte
Person Mitunternehmer sind. Grds. bleibt der Nießbrauchsbesteller auch bei der Mitunternehmerschaft des Nießbrauchers i.d.R.
Mitunternehmer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 639 Nr. 8 KÖSDI 2005 S. 14706 Nr. 7 UAAAB-50891
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