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BFH Urteil v. - II R 90/69

Leitsatz

  1. Als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Behörde, die Vollziehung eines im Verwaltungsvorverfahren angefochtenen Bescheides auszusetzen, kommt nur § 242 AO n. F. in Betracht.

  2. Der Große Senat des BFH ist nicht anzurufen, wenn ein Senat in Abweichung von der Ansicht eines anderen Senats aussprechen will, es sei ernstlich zweifelhaft, ob ein angefochtener Verwaltungsakt rechtmäßig sei, der auf einem (nachkonstitutionellen) Gesetz beruht, dessen Vereinbarkeit mit dem GG nach Ansicht des abweichenden Senats zu bezweifeln ist.

  3. Anforderungen an eine Revisionsrüge, mit der Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
IAAAB-50574

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