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BFH Urteil v. - I 272/64

Leitsatz

Setzt das FA auf Grund einer Betriebsprüfung den einheitlichen Steuermeßbetrag einer GmbH unter dem Vorbehalt bestehender Organschaft gemäß § 222 AO vorläufig auf 0 DM herab und erhöht es die vollen Umfangs vorläufige und unanfechtbar gewordene Festsetzung gemäß § 225 AO endgültig, weil es für einen Teil des Erhebungszeitraums keine Organschaft annimmt, so umfaßt die finanzgerichtliche Prüfung der angefochtenen endgültigen Berichtigung auch die Zulässigkeit der zugrunde liegenden vorläufigen Berichtigung.

Fundstelle(n):
EAAAB-50075

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