Bei der Vermögensabgabeveranlagung einer Gebietskörperschaft können Schulden und Lasten, die nicht mit dem Vermögen in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (sogenannte neutrale Schulden), nur dann nicht abgezogen werden, wenn sie mit der Ausübung
der öffentlichen Gewalt im Sinne des Steuerrechts zusammenhängen. Andere neutrale Schulden und Lasten können, auch soweit
sie mit der übrigen öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Gebietskörperschaft zusammenhängen, abgezogen werden, wenn es sich
im Einzelfall um eine Schuld oder Last im bewertungsrechtlichen Sinne handelt.
Schulden und Lasten einer Gebietskörperschaft, die mit dem abgabebefreiten Vermögen eines von ihr unterhaltenen Betriebs
gewerblicher Art wirtschaftlich zusammenhängen, können bei der Vermögensabgabeveranlagung der Gebietskörperschaft nicht
abgezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 545 BFHE 1967 S. 153 Nr. 89 QAAAB-49320
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