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BFH Urteil v. - III 218/63 BStBl 1967 III S. 545

Leitsatz

  1. Bei der Vermögensabgabeveranlagung einer Gebietskörperschaft können Schulden und Lasten, die nicht mit dem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (sogenannte neutrale Schulden), nur dann nicht abgezogen werden, wenn sie mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Steuerrechts zusammenhängen. Andere neutrale Schulden und Lasten können, auch soweit sie mit der übrigen öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Gebietskörperschaft zusammenhängen, abgezogen werden, wenn es sich im Einzelfall um eine Schuld oder Last im bewertungsrechtlichen Sinne handelt.

  2. Schulden und Lasten einer Gebietskörperschaft, die mit dem abgabebefreiten Vermögen eines von ihr unterhaltenen Betriebs gewerblicher Art wirtschaftlich zusammenhängen, können bei der Vermögensabgabeveranlagung der Gebietskörperschaft nicht abgezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 545
BFHE 1967 S. 153 Nr. 89
QAAAB-49320

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