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BFH Urteil v. - III 217/62 BFHE 1966 S. 392 Nr. 85

Leitsatz

Schulden, die mit einem Grundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, Grundvermögen wäre und mehreren Personen gehört, können nicht beim Betriebsvermögen, sondern erst beim Gesamtvermögen abgesetzt werden, sofern nicht alle Miteigentümer auch Betriebsinhaber sind.

Fundstelle(n):
BFHE 1966 S. 392 Nr. 85
TAAAB-49011

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