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BFH Urteil v. - III 213/60 U

Leitsatz

  1. Für die Hauptfeststellung des Betriebsvermögens einer Berliner Altbank auf den ist abweichend von den bewertungsrechtlichen Bestimmungen für westdeutsche Geldinstitute § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Drittes DMBEG maßgebend.

  2. Eine Berliner Altbank, die ihre steuerliche Eröffnungsbilanz auf den erst nach dem Inkrafttreten des Dritten DMBEG aufgestellt hat, kann die zurückzugewährenden Ausgleichsforderungen beim Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 21. Juni 1948 als Schuld absetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAB-48843

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