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BFH Urteil v. - IV 61/65 U

Leitsatz

Wer einen in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1  EStG bezeichneten Beruf ausübt, muß, wenn er Hilfskräfte beschäftigt, selbst nicht nur leitend, sondern auch hinsichtlich der für den Beruf typischen Tätigkeit eigenverantwortlich mitwirken. Die Begriffe "eigenverantwortlich" in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 3  EStG und in den §§  22, 24 des Steuerberatungsgesetzes decken sich nicht.

Fundstelle(n):
JAAAB-48602

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