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BFH Urteil v. - VI 129/63 U

Leitsatz

  1. Die Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung nach § 100 Abs. 1 AO kann sich auf einzelne Punkte beschränken oder die ganze Steuerfestsetzung betreffen.

  2. Ein vorläufiger Bescheid ist nur hinsichtlich einzelner Punkte beschränkt vorläufig, wenn dies in dem Vorläufigkeitsvermerk selbst eindeutig zum Ausdruck gebracht ist.

  3. Die Vorläufigkeit ist nicht schon deswegen beschränkt, weil das Finanzamt die Vorläufigkeit mit bestimmten Punkten begründet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAB-48526

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