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BFH Urteil v. - I 231/62 U

Leitsatz

  1. Ist eine GmbH mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr Komplementärin bei einer GmbH & Co. (KG), die ihren Gewinn nach dem Kalenderjahr ermittelt, so ist der Gewinn aus der Beteiligung an der KG bei der GmbH ein laufender Geschäftsvorfall und kommt im Ergebnis des Wirtschaftsjahres zum Ausdruck, das am Bilanzstichtag der KG läuft.

  2. Wird durch eine Betriebsprüfung bei der GmbH festgestellt, daß deren Gewinn zugunsten der KG geschmälert worden und hierdurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt ist, so kann die verdeckte Gewinnausschüttung nur durch Berichtigung der einheitlichen Gewinnfeststellung erfaßt werden.

Fundstelle(n):
VAAAB-48261

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