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BFH Urteil v. - IV 95/63 S

Leitsatz

Ein Notar kann ohne den Nachweis, daß gerade die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine Inanspruchnahme befürchten läßt, die über diejenige des Durchschnittsnotariats erheblich hinausgeht, keine Pauschalrückstellung wegen der beruflichen Regreßgefahr bilden. Die Bildung von Einzelrückstellungen ist ihm, sofern deren Voraussetzungen vorliegen, nicht verwehrt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAB-48139

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