BFH Urteil v. - VII 175/61 U BStBl 1963 III S. 390
Leitsatz
Einer Abänderung nach
§ 94 Abs. 1 Nr. 1 AO unterliegen nicht nur Bescheide, mit denen erstmalig eine Steuer angefordert wird, sondern auch Bescheide, mit denen frühere
Steuerbescheide berichtigt oder aufgehoben werden.
Ein Verhalten der Verwaltung, das einen Vertrauensschutz unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben fordert, kann nicht
nur in einem nachhaltigen, d.h. sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verhalten zu erblicken sein, sondern auch
in jeder nachdrücklichen Willensäußerung der Verwaltung, die beim Steuerpflichtigen ein berechtigtes Vertrauen auf ein gleichbleibendes
Verhalten der Verwaltung begründet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 390 BFHE 1964 S. 201 Nr. 77 HAAAB-47836
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