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BFH Urteil v. - IV 119/58 U BStBl 1959 III S. 423

Leitsatz

  1. Zur Frage, wann unbebaute Grundstücke eines Bauunternehmers zu dessen Umlaufvermögen gehören.

  2. Bisher zum Umlaufvermögen eines Bauunternehmers gehörige unbebaute Grundstücke können Anlagevermögen werden. Dazu bedarf es jedoch besonderer Maßnahmen, die eine tatsächliche Benutzung des betreffenden Grundstücks als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens erkennen lassen.

  3. Wird ein unbebautes Grundstück, das der Bauunternehmer früher als Umlaufvermögen erworben hatte, später veräußert, ohne daß es zwischenzeitlich durch besondere Maßnahmen erkennbar dem Anlagevermögen einverleibt worden ist, so liegt eine Veräußerung von Umlaufvermögen vor. Auf die Zeitspanne zwischen Erwerb und Veräußerung kommt es für die Beurteilung nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 423
BFHE 1960 S. 431 Nr. 69
ZAAAB-47052

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