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BFH Urteil v. - I 155/57 U BStBl 1959 III S. 221

Leitsatz

  1. Ein Steuerpflichtiger kann sich darauf, daß das Finanzamt bei Unterlassung von Ermittlungen nach Treu und Glauben eine Tatsache als bekannt gegen sich gelten lassen muß, nur berufen, wenn er zuvor seiner Pflicht nachgekommen ist, im Rahmen des Zumutbaren dem Finanzamt die wesentlichen Tatsachen darzulegen. Der Senat tritt der Entscheidung des VI. Senats VI 296/57 S vom (Slg. Bd. 68 S. 223) bei.

  2. Zum Umfang der Darlegungspflicht der Steuerpflichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 221
BFHE 1959 S. 581 Nr. 68
AAAAB-46794

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