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Jubiläumszuwendungen
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Jubiläumszuwendung
Eine Jubiläumszuwendung ist jede Einmalzuwendung in Geld- oder Geldeswert an den Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben dem laufenden Arbeitslohn (§ 19 EStG) und anderen sonstigen Bezügen erhält. Dazu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr. Jubiläumszuwendungen sind als Bar- oder Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich eines Jubiläums in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ob und in welcher Höhe Jubiläumszuwendungen durch den Arbeitgeber gezahlt werden, ist regelmäßig in einer Betriebsvereinbarung, nach Einzelvereinbarung oder durch Betriebsübung geregelt. Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG ist die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums zulässig (§ 5 Abs. 4 EStG).
II. Barzuwendungen
Geldgeschenke anlässlich eines Arbeitnehmer- oder Geschäftsjubiläums sind in voller Höhe steuerpflichtiger und grundsätzlich auch beitragspflichtiger Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 EStG). Als einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, sind u.a. die Jubiläumszuwendungen als sonstiger Bezug zu versteuern (§ 39b Abs. 3 EStG, R 39b.2 Abs. 2 LStR, R 39b.5 LStR).
III. Sachzuwendungen
Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers in Form von Sachzuwendungen (z. B. für Blumen zum Geburtstag) sind bis zu einer Freigrenze von 60 € (inkl. USt) steuerfrei. Die Freigrenze kann im Jahr für mehrere Anlässe des Arbeitnehmers in voller Höhe gewährt werden (R 19.6 LStR).
Sachzuwendungen, die ohne besonderen Anlass gezahlt werden, sind bei Überschreiten der Freigrenze von 44 € (incl. USt) in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn (Rabattfreibetrag, § 8 Abs. 3 EStG). Die Freigrenze kann auch neben der Freigrenze für Aufmerksamkeiten gewährt werden (jedoch nicht für den gleichen Sachbezug!), § 8 Abs. 2, 3 EStG.
Der Arbeitslohn aus einer Jubiläumsveranstaltung kann durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG).
Sachbezüge, deren geldwerte Vorteile nicht pauschal versteuert wurden und die nicht unter die Rabattfreibetragsregelung fallen, bleiben bis zu einer Gesamtsumme von 50 € im Kalendermonat außer Ansatz (Freigrenze, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Veranstaltungen zur Ehren eines Arbeitnehmer-Jubiläums sind grundsätzlich keine Betriebsveranstaltungen. Übliche Sachzuwendungen im Rahmen solcher Veranstaltungen bleiben als Leistungen im ganz oder überwiegend betrieblichen Interesse lohnsteuerfrei, soweit die Aufwendungen pro teilnehmender Person 110 € (incl. Geschenken bis zu einem Gesamtwert von 40 €) nicht übersteigen (R 19.5 Abs. 2 LStR).
Zuwendungen im Rahmen eines Geschäftsjubiläums (z. B. 25-jähriges Bestehen des Unternehmens) sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Insbesondere liegen in diesen Fällen keine Aufmerksamkeiten vor, da es sich nicht um ein persönliches Ereignis des Arbeitnehmers handelt. Für steuerpflichtigen Sachzuwendungen anlässlich eines Geschäftsjubiläums kommt die Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % in Betracht.