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infoCenter (Stand: September 2021)

Lohnsteuerbescheinigung, elektronische

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto abzuschließen und auf der Grundlage der dort aufgezeichneten Daten die Lohnsteuerbescheinigungsdaten vollelektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung („Clearingstelle”) zu senden. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerbescheinigung sind auf dem Finanzrechtsweg zu klären.

Der Arbeitgeber hat, soweit er die Lohnabrechnung maschinell vornimmt, die zu bescheinigenden Daten dem Finanzamt bis zum 28.2. des Folgejahres vollelektronisch (per Datenfernübertragung) zur Verfügung zu stellen (elektronische Lohnsteuerbescheinigung, § 41b EStG; R 41b.1 LStR).

Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung sind von der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung befreit, wenn sie ausschließlich geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer in ihrem Privathaushalt beschäftigen. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber eine besondere Lohnsteuerbescheinigung in Papierform nach amtlichem Muster erteilen (§ 41b Abs. 3 EStG).

Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein widerlegbarer Beweis im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und kein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung an ihren Inhalt.

II. Inhalt

Der Arbeitgeber hat die in § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Angaben im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (R 41b LStR).

Insbesondere zu übermittelnde Daten:

  1. die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, sowie die Steuernummer des Arbeitgebers

  2. unter Nr. 1 den Bescheinigungszeitraum und die Anzahl der vermerkten Großbuchstaben „U” unter Nr. 2 (§ 41 Abs. 1 Satz 5 EStG),

  3. unter der Nr. 2 die Großbuchstaben „S”, „M“ und „F”:

    1. „S” ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist;

    2. “F” ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 3 Nummer 32 EStG erfolgte;

    3. „M“ ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuert hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ bis zum verzichtet werden. Ab dem ist die Eintragung jedoch verpflichtend.

    4. „FR“, ergänzt um das Bundesland zu, in dem der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war („FR1“ für Baden-Württemberg, „FR2“ für Rheinland-Pfalz und „FR3“ für Saarland), ist zu bescheinigen, wenn für französische Grenzgänger, bei denen aufgrund der Grenzgängerregelung von einem Lohnsteuerabzug abzusehen ist (Fiskalausgleich für Grenzgänger). Die vorstehenden Eintragungen setzen auch entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto voraus (Lohnsteuerfreistellung nach § 39 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 Nr. 5 EStG).

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