Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse: Ländergruppeneinteilung; Hongkong und Taiwan
Bezug: (BStBl 2003 I S. 637)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 32 Abs. 6 Satz 4 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG mit Wirkung ab bei einem Wohnsitz des Steuerpflichtigen oder der unterhaltenen Person
in Hongkong in voller Höhe und
in Taiwan mit drei Viertel
anzusetzen.
Dieses Schreiben ergänzt das IV C 4 – S 2285 – 54/03. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF v. - IV C 4
-S 2285 - 4/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 369
QAAAB-43708