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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 20020/00

Gesetze: AO 1977 § 69AO 1977 § 191 Abs. 1BGB § 254BGB § 398AO 1977 § 309AO 1977 § 5AO 1977 § 34GesO § 10GesO § 12EStG § 41a Abs. 1 Nr. 2

Keine Haftung nach § 69 AO 1977 bei grober Pflichtverletzung des FA wegen Freigabe einer Forderung

Haftungsbescheides

Leitsatz

1. Entsteht die Schuld, für die der Geschäftsführer einer GmbH als Haftender in Anspruch genommen wird, weil die Beitreibung der Steuerschulden infolge besonders grober Pflichtverletzung des FA fehlgeschlagen ist, da das FA eine ihm gegenüber erklärte Abtretung eines Kaufpreisanspruches zurück übertragen hat, obwohl diese keine anfechtbare Rechtshandlung nach § 10 GesO gewesen wäre, ist die Haftungsinanspruchnahme rechtswidrig.

2. Die Freigabe der Forderung kann auch nicht mit einer unzulässigen Übersicherung begründet werden, da auf die Rechte aus einer Abtretung verzichtet werden kann, soweit der abgetretene Kaufpreis die rückständigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis übersteigt.

3. Unentschieden blieb, ob ein mitwirkendes Verschulden des Finanzamts bei der von diesem zu treffenden Ermessensentscheidung oder aber bereits bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes des § 69 AO zu prüfen ist.

Fundstelle(n):
UAAAB-42697

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