Gehören die Anteile an einer
ausländischen Zwischengesellschaft im Sinne der §§ 7 ff. AStG
zum Betriebsvermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und stellt
dieser einen Antrag auf Anrechnung der ausländischen Steuern nach §
12 Abs. 1 S. 1 AStG, so wirkt sich der damit verbundene Aufstockungseffekt
–Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags um die angerechneten
ausländischen Steuern nach § 12 Abs. 1 S. 2 AStG– nicht nur
bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern auch beim Gewerbeertrag
und damit bei der Gewerbesteuer aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 470 EFG 2005 S. 470 Nr. 6 NAAAB-42429
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