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FG München Beschluss v. - 7 V 4199/04 EFG 2005 S. 378

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 S. 2GewStG § 2 Abs. 1 S. 1EStG § 15 Abs. 2FGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1 BestG Art. 5 BestG Art. 13 KStG § 4

Von bayerischer Stadt oder Gemeinde betriebenes Krematorium als Betrieb gewerblicher Art

Mit der Zulassung privater Feuerbestattungsanlagen durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes vom (BestG), Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl- 1994, 770, sind bayerische Kommunen nicht mehr hoheitlich tätig, soweit sie einen Krematoriumsbetrieb unterhalten

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Gewerbesteuermessbetrag 2002

Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass seit der Zulassung privater Feuerbestattungsanlagen (durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes vom 10. August 1994 –BestG–, Gesetz- und Verordnungsblatt –GVBl– 1994, 770) bayerische Kommunen nicht mehr hoheitlich tätig sind, soweit sie einen Krematoriumsbetrieb unterhalten, und insoweit Betriebe gewerblicher Art vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 378
EFG 2005 S. 378 Nr. 5
HAAAB-41699

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