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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 8/99 EFG 2005 S. 369

Gesetze: ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 2ErbStG 1974 § 10 Abs. 1 S. 1ErbStG 1974 § 11ErbStG 1974 § 12 Abs. 1ErbStG 1974 § 12 Abs. 2ErbStG 1974 § 37a VermG § 3 Abs. 1 F: VermG § 3 Abs. 1 S. 2 F: BewG § 9BewG § 4BewG § 68 Abs. 1BewG § 19BGB § 516 Abs. 1BGB § 398BGB § 413 Einigungsvertrag

Schenkungsweise Abtretung öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf Rückübereignung von Grundstücken nach dem VermG

Bewertung und Entstehung des Rückforderungsanspruchs

Besteuerungsrecht für die im Herbst 1990 ausgeführte Schenkung

Schenkungsteuer

Leitsatz

1. Für die Bewertung von Rückübertragungsansprüchen nach dem VermG finden die Rechtsgrundsätze zur Bewertung von Sachleistungsansprüchen (mit dem gemeinen Wert) Anwendung (Entgegen z.B. – 8 – St 43). Ein öffentlich-rechtlicher, auf Verschaffung des Eigentums gerichteter Anspruch ist im Hinblick auf die Bewertung nicht anders zu beurteilen, als ein zivilrechtlicher Eigentumsverschaffungsanspruch.

2. Der Restitutionsanspruch ist ein mit Inkrafttreten des VermG (am ) in der Hand des Berechtigten bereits entstandener und damit gegenwärtiger Anspruch.

3. Haben sowohl der Schenker des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Rückübertragung eines in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks nach dem VermG als auch der Bereicherte im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung im Herbst 1990 ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern, unterliegt die Schenkung dem ErbStG 1974.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 369
EFG 2005 S. 369 Nr. 5
AAAAB-41645

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