Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe der Steuererklärung
Leitsatz
1. In den Nichtabgabe bzw. der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen aufgrund derer eine Steuerfestsetzung erfolgt, liegt
nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Steuerhinterziehung, die in dem Zeitpunkt beendet ist, indem die Veranlagungsarbeiten für
den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen sind.
2. Das Unterlassen von Mahnungen und Erinnerungen zu Abgabe der Steuererklärung stellt keine stillschweigende Fristverlängerung
dar, solange kein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag mit der Bitte um stillschweigende Fristverlängerung vorliegt.
3. Hinsichtlich der Ablaufhemmung macht es keinen Unterschied, ob der Steuerbescheid unmittelbar aufgrund der Steuerfahndungsmaßnahmen
ergeht oder aufgrund einer Steuererklärung, die ihrerseits die Ergebnisse der Ermittlungen berücksichtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1274 MAAAB-41385
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