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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 423/00 EFG 2005 S. 181EFG 2005 S. 211

Gesetze: FGO § 155, ZPO § 227 Abs. 1, EStG § 7g Abs. 3

Anforderungen an einen Vertagungsantrag wegen Krankheit; Ansparabschreibungen für Existenzgründer

Leitsatz

  1. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einem „in letzter Minute” gestellten und mit einer plötzlichen Erkrankung begründeten Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung stattzugeben, wenn die erheblichen Gründe für die Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden.

  2. Auch wenn die Vertagungsgründe grundsätzlich erst auf Verlangen glaubhaft zu machen sind, muss in Fällen, in denen zwischen Antragstellung und Termin keine ausreichende Zeit mehr besteht, um dies zu verlangen, die Glaubhaftmachung sofort erfolgen, weil anderenfalls keine Möglichkeit bestünde, die Angaben zu überprüfen.

  3. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die keine Angaben zur diagnostizierten Krankheit und keine Aussage zur Verhandlungsfähigkeit enthält, reicht zur Begründung eines Antrags auf Terminverlegung nicht aus. Nämliches gilt für die bloße Behauptung des Stpfl., er habe eine Magen-Darm-Infektion.

  4. Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung für Existenzgründer.

  5. Eine Ansparabschreibung für nach dem Investitionsplan in den Jahren 1997 bis 1999 anzuschaffende Wirtschaftsgüter kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Ansparabschreibung erstmals mit Abgabe der Steuererklärung im Jahr 2000 geltend gemacht wurde und feststeht, dass die geplante Investition nicht getätigt wurde. Es fehlt dann am erforderlichen Finanzierungszusammenhang der Rücklagenbildung für die geplanten Investitionen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 181
EFG 2005 S. 211
NAAAB-40780

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