Zugangsnachweis der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, wenn der empfangsbevollmächtigte Steuerberater kein Posteingangs- und
Fristenkontrollbuch führt
Leitsatz
Die Unterlassung der Führung eines Posteingangs- und Fristenkontrollbuchs durch einen als Empfangsbevollmächtigten bestellten
steuerlichen Berater begründet keine Beweislastumkehr für den im Zweifel der Finanzbehörde obliegenden Nachweis des Zugangs
eines Verwaltungsakts.
Ein Berater oder Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, ein Posteingangsbuch zu führen, um seiner Verpflichtung an eine ordnungsgemäße
Büroorganisation zu genügen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 85 EFG 2005 S. 85 Nr. 2 WAAAB-40751
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