BMF - IV C 4 - S 0172 - 12/04 BStBl 2004 I 1060

Gemeinnützigkeitsrecht;
Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen, die minderjährige Schwangere oder Mütter an ihre Eltern haben

Eine Körperschaft fördert mildtätige Zwecke i. S. des § 53 Nr. 2 AO, wenn ihre Tätigkeit auf die Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen gerichtet ist. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Bezüge eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigen und das Vermögen nicht zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts ausreicht oder die Verwendung dafür nicht zugemutet werden kann. Zu den maßgeblichen Bezügen zählen alle für die Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Dabei sind Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind abweichend hiervon bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von unverheirateten minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen, und die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, die Bezüge und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit aller Schwangeren oder Mütter, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen, – einschließlich der volljährigen, verheirateten und nicht bei ihren Eltern lebenden Frauen – bleiben ferner ihre Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades unberücksichtigt.

Der Anweisung liegt das (BVerfGE 88 S. 203) i. V. mit den vergleichbaren Ausnahmen in den §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 91 Abs. 1 Satz 3, zweiter Halbsatz Bundessozialhilfegesetz – BSHG – (ab : § 19 Abs. 4 und § 94 Abs. 1 Satz 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII –) zugrunde.

BMF v. - IV C 4 - S 0172 - 12/04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 1060
TAAAB-40324