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BFH Urteil v. - VI R 69/93

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterrichtet als Gymnasiallehrer in den Fächern Deutsch und Englisch. Im Streitjahr 1989 besuchte er in der Zeit vom 9. bis 30. Juli an der Universität U in England die Kurse "Wege zur Geschichte der Kunst" und "Kunst, Literatur und Gedankenwelt der romantischen Epoche". Außer am 18. und 20. Juli (Exkursionstage) fanden von Montag bis Freitag von 10.15 Uhr bis 11.30 Uhr der erstgenannte Kurs und von 11.45 bis 13.00 Uhr der zweite Kurs statt. Die Wochenenden sowie neun weitere Nachmittage standen zur freien Verfügung. An den übrigen Nachmittagen standen Exkursionen auf dem Programm. Montags bis freitags wurden vormittags von 9.00 bis 10.00 Uhr und an einigen Abenden von 20.30 bis 21.30 Uhr Vorlesungen angeboten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 26
NAAAB-40164

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