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BFH Beschluss v. - IV B 151/97

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) und ihr Ehemann, von dem sie seit Mai 1981 rechtskräftig geschieden ist, hatten durch notarielle Urkunde vom 22. März 1963 den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Sie führten in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Ehemann der Antragstellerin stellte seine Mitarbeit bei der Bewirtschaftung des Anwesens zum 1. August 1980 ein. Die Antragstellerin verpachtete ab Oktober 1981 Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen an verschiedene Pächter.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1452
UAAAB-39749

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