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BFH Urteil v. - VI R 97/94

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1990 als Kraftfahrer bei einem Bauunternehmen beschäftigt. In seiner Steuererklärung machte er die Prämie von 284 DM für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlaßt seien.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 346
BFH/NV 1997 S. 346 Nr. -1
PAAAB-39434

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