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BFH Beschluss v. - VII E 18/97

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurden die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gestellten Gesuche auf Richterablehnung, Gegenvorstellungen und Wiederaufnahme aus verschiedenen Gründen als unzulässig zurückgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens wegen Wiederaufnahme auferlegt. Mit der Kostenrechnung wurde dem Kostenschuldner für dieses Verfahren, ausgehend von einem Streitwert von 3967 DM, eine Gebühr in Höhe von 145 DM auferlegt (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu §11 Abs. 1 i. V. m. §11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 619
UAAAB-39266

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