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BFH Beschluss v. - IX B 13/97

Die Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) waren Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft. Im Ausgangsverfahren begehrten sie die sofortige Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungs kosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 1980 und 1981.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 201
WAAAB-39047

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