Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), in dem seine Klage gegen die Einkommensteuerbescheide des FA für die Streitjahre 1976 bis 1979 teilweise abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens erklärte das FA die angefochtenen Bescheide mit (Sammel-)Bescheid vom 6. Mai 1992 im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht schwebende Verfahren gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig. Dagegen erhob der Kläger wiederum Einspruch und Klage mit dem Begehren, die Vorläufigkeitserklärung umfassender zu verfügen. Er erklärte, den Bescheid vom 6. Mai 1992 nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens machen zu wollen. Der Bundesfinanzhof (BFH) setzte darauf die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens betreffend den Bescheid vom 6. Mai 1992 analog § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus. Diese Klage ist vom FG abgewiesen worden. Dagegen hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 630 BFH/NV 1996 S. 630 Nr. 8 FAAAB-38649
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