Der Beschwerdeführer ist vom Finanzgericht (FG) zu einem Beweistermin rechtzeitig und ordnungsgemäß als Zeuge geladen worden. Er ist dem Termin ferngeblieben. Das FG ist davon ausgegangen, daß sein Ausbleiben nicht entschuldigt war. Es hat gegen ihn mit Beschluß vom 4. Mai 1995 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 DM -- ersatzweise drei Tage Haft -- festgesetzt und ihm die durch sein Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auferlegt. Hiergegen hat der Zeuge Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Er habe an jenem Tage eine fiebrige Mandelentzündung gehabt und sei nicht in der Lage gewesen, den Termin wahrzunehmen. Er habe dies dem FG -- seiner Erinnerung nach der Geschäftsstelle -- telefonisch mitgeteilt. Man habe ihm dort bedeutet, es werde ein neuer Termin stattfinden, zu dem er erneut geladen würde. Daß er mit dem FG telefoniert habe, könne Frau R bestätigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 697 BFH/NV 1996 S. 697 Nr. 9 MAAAB-38612
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