Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Diplom-Handelslehrer und unterrichtet an einem Fachgymnasium u. a. das Fach Spanisch. In der Zeit vom 3. bis 28. Juli 1989 nahm er an einem Kurs für deutsche Spanischlehrer in Granada teil. Dieser Fort bildungsaufenthalt war vom spanischen Ministerium für Bildung und Wissenschaft in Zusammenarbeit mit dem Pädagogischen Austauschdienst im Sekretariat der Kultusministerkonferenz und der Universität Granada organisiert und durchgeführt worden. Da das Seminar nur zum Teil in die Ferienzeit fiel, erhielt der Kläger zwei Wochen Dienstbefreiung. Kursinhalt bildeten linguistisch-grammatikalische sowie sozio-kulturelle Themen. Die Kursteilnehmer sollten in unmittelbarem Kontakt mit der Bevölkerung authentisches Material sammeln und dieses in Form von kleineren Aufgabenstellungen und Projekten didaktisch und methodisch aufarbeiten und am Ende des Kurses präsentieren. Deshalb war Bestandteil des Kurses die Aktualisierung und Erweiterung der landeskundlichen Kenntnisse durch Ausflüge und kulturelle Veranstaltungen. Die Kursteilnehmer sollten in den Stand versetzt werden, ihre Projekterfahrung, erweiterte Sprachkompetenz sowie ihr landeskundliches Wissen im Unterricht den deutschen Schülern zu vermitteln sowie an Fachkollegen, bei Schulveranstaltungen sowie im Rahmen der Lehrerfortbildung weiterzugeben. Vor Kursbeginn war den Teilnehmern vom Veranstalter mitgeteilt worden, daß eine hohe Eigeninitiative vorausgesetzt werde, kaum Zeit für Tourismus bleibe und daher dringend gebeten werde, keinen Familienangehörigen mitzubringen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 470 BFH/NV 1997 S. 470 Nr. -1 FAAAB-38529
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