Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte in der Einkommensteuererklärung 1989 Fahrtkosten als Werbungskosten geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) nicht in voller Höhe zum Abzug zuließ. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger deswegen Klage. Die Klageschrift enthielt den Antrag "festzustellen, daß der Bescheid für 1989 über Einkommensteuer ... unwirksam ist". Zur Begründung war im einzelnen ausgeführt, das FA hätte höhere Werbungskosten berücksichtigen müssen. Außerdem hieß es in der Klageschrift, der Steuerbescheid könne "in der vorliegenden Form keinen Bestand haben und (sei) aufzuheben und durch einen neuen rechtmäßigen Bescheid zu ersetzen". Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) regte bei den Bevollmächtigten des Klägers an zu überprüfen, ob die Erhebung einer Feststellungsklage im Hinblick auf § 41 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig sei. Nunmehr änderte der Kläger den Klageantrag dahingehend, daß der angefochtene Steuerbescheid aufzuheben sei. In der mündlichen Verhandlung beantragte er, den Bescheid in der Weise zu ändern, daß die Fahrtkosten entsprechend der Steuererklärung berücksichtigt würden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 249 BFH/NV 1997 S. 249 Nr. -1 NAAAB-38509
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