Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Kläger), eines ehemaligen Geschäftsführers einer in Konkurs gefallenen GmbH, gegen den an ihn erlassenen Haftungsbescheid i. d. F. der Einspruchsentscheidung mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß der Kläger innerhalb der ihm mit gerichtlicher Verfügung gesetzten Ausschlußfrist den Gegenstand seines Klage begehrens (§ 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht bezeichnet habe. Das Klagebegehren sei erst mit Schriftsatz vom 15. Juli ... , der dem Gericht erst am folgenden Tag, und damit einen Tag nach Ablauf der Ausschlußfrist per Telefax übermittelt worden sei, bezeichnet worden. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 56 FGO) könne nicht gewährt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte die Fristversäumnis verschuldet habe. Er habe sich nicht mit der Anweisung an die beauftragte Rechtsanwaltsgehilfin begnügen dürfen, den Schriftsatz vom 15. Juli "zur Fristwahrung an das Gericht zu überfaxen, sobald er fertiggestellt und unterzeichnet worden war"; vielmehr hätte er sich noch am selben Tag durch Rückfrage bei der von ihm beauftragten Mitarbeiterin oder durch Einsichtnahme in die Sendeberichte vergewissern müssen, ob seine Anweisung auch befolgt worden sei, um ggf. das Versäumte noch rechtzeitig nachzuholen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 818 BFH/NV 1996 S. 818 Nr. 11 MAAAB-38476
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